ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN (AGB)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der VIC-Sonnenspeicher GmbH & Co KG, nachfolgend als „VIC-SPEICHER“ genannt.
§ 1 – Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die VIC-SPEICHER-Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der VIC-SPEICHER, gegenüber Nichtverbrauchern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Die VIC-SPEICHER-Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den VIC-SPEICHER-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, VIC-SPEICHER hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Alle von den VIC-SPEICHER-Verkaufsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, die zwischen VIC-SPEICHER und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(4) Die VIC-SPEICHER-Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
(5) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die VIC-SPEICHER Verkaufsbedingungen auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.
§ 2 – Angebot, Angebotsunterlagen, Lieferung
(1) Sämtliche von VIC-SPEICHER abgegebenen Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit der Lieferanten von VIC-SPEICHER.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im angebotenen Preis nicht enthalten.
(3) Soweit Lieferung an einen anderen Bestimmungsort vereinbart ist, welcher vom Käufer zu nennen ist, beschränkt sich die Lieferverpflichtung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf das Abladen zu ebener Erde an der Bordsteinkante des Empfängers.
(4) Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn Sie durch VIC-SPEICHER entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert werden.
(5) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von VIC-SPEICHER, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch VIC-SPEICHER bestätigt, worden sind.
(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit VIC-SPEICHER erhält, behält sich VIC-SPEICHER Eigentums- und Urheberrechte vor.
(7) Werden VIC-SPEICHER nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist VIC-SPEICHER berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
(8) Dienstleistungen von VIC-SPEICHER, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.
(9) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Käufer zu erfolgen hat. Im Fall des Lieferverzugs ist die Haftung von VIC-SPEICHER auf 5% des von der verspäteten Lieferung betroffenen Nettolieferwertes begrenzt.
§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis am Tag der Lieferung der Ware ohne Abzug fällig.
(2) VIC-SPEICHER ist berechtigt, pro Lieferung an den mit dem Käufer vereinbarten Lieferort einen Treibstoffkostenzuschlag zu berechnen, der gesondert in der jeweiligen Rechnung ausgewiesen wird, sollte die einfache Entfernung des Lieferortes 150 km überschreiten. Die Höhe des Treibstoffkostenzuschlags ist bei VIC-SPEICHER zu erfragen.
(3) Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung angenommen.
(4) Gutschriften über Wechsel und Schecks werden nicht angenommen
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
(6) Die Forderungen von VIC-SPEICHER werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von VIC-SPEICHER durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist VIC-SPEICHER berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
(7) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist die VIC-SPEICHER berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die VIC-SPEICHER kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
(8) In den Fällen der Absätze (5) und (6) kann VIC-SPEICHER die Einzugsermächtigung i.S.d. § 6 Abs. (6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in vorstehendem Absatz (6) genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
(9) Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt seitens des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass VIC-SPEICHER den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
(10) Eine Aufrechnung ist nur mit von der VIC-SPEICHER anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
§ 4 – Verpackung
(1) Die Verpackung ist im Preis enthalten.
(2) Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit durch VIC-SPEICHER gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit VIC-SPEICHER mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
§ 5 – Gefahrenübergang
(1) Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benachrichtigung des Käufers durch VIC-SPEICHER geht die Gefahr auf den Käufer über.
(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(3) Teillieferungen sind zulässig.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die VIC-SPEICHER nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der VIC-SPEICHER und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der VIC-SPEICHER dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von der VIC-SPEICHER die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung erfolgt.
(5) VIC-SPEICHER haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 6 – Eigentumsvorbehalt
(1) VIC-SPEICHER behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von der VIC-SPEICHER bezieht, behält sich die VIC-SPEICHER das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von der VIC-SPEICHER in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer VIC-SPEICHER unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(3) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
§ 7 – Mängeluntersuchung, Gewährleistung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
(2) Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, der VIC-SPEICHER die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
(4) Bei berechtigten Beanstandungen ist VIC-SPEICHER berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
(5) Ansprüche des Käufers wegen Nacherfüllung beschränken sich auf die Ersatzlieferung oder Nachbesserung der mangelhaften Ware. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war, verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(6) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer die VIC-SPEICHER unverzüglich zu informieren.
(7) Soweit bei der Installation die VIC-SPEICHER die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer und/ oder der Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon – sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung von der VIC-SPEICHER vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird von der VIC-SPEICHER nicht übernommen.
(8) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzliche Regelungen abweichende Verjährungsfristen vorsehen.
(9) Für Schadenersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel gilt § 9 (Haftungsbegrenzung).
§ 8 – Rücktritt
(1) VIC-SPEICHER kann bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit aus wichtigem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.
(2) Hat der Käufer den wichtigen Grund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zugang des Rücktritts getätigten notwendigen Aufwendungen.
(3) Ein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten Absätze (1) bis (2) liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen das Interesse von VIC-SPEICHER an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wegfällt, auf Seiten des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen.
§ 9 – Haftungsbegrenzung
(1) Die VIC-SPEICHER haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet die VIC-SPEICHER für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit VIC-SPEICHER kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(3) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(4) Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(5) Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen des § 7.8.
§ 10 – Datenspeicherung
Der Käufer ist damit einverstanden, dass die VIC-SPEICHER personenbezogene Daten des Käufers speichert, bearbeitet und – soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich und/oder erforderlich ist – anderen VIC-SPEICHER-Gesellschaften oder Dritten übermittelt, soweit gesetzlich zulässig. Die Daten werden zudem zur Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Käufer dem nicht gemäß § 28 Abs. 4 BDSG widerspricht. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig werden Vertragsdaten zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Käufers an Dritte, insbesondere an Warenkreditversicherungen übermittelt, deren Ergebnisse auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen, die Artikel beinhalten, die selektiven Vertriebssystemen einzelner Hersteller unterliegen, ist es darüber hinaus regelmäßig erforderlich, personenbezogene Daten (Name, Adresse, Lieferdaten) zu verarbeiten und an den entsprechenden Hersteller oder von diesem beauftragte Dritte zu übermitteln.
§ 11 – Export
Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
§ 12 – Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
(1) Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz der VIC-SPEICHER Gesellschaft als Gerichtsstand vereinbart; die VIC-SPEICHER-Gesellschaft ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der VIC-SPEICHER-Gesellschaft bzw. deren Niederlassungen.
(3) Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
§13 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der VIC-SPEICHER-Verkaufsbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahekommt.
Schweinfurt, den 31.01.2023